AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich im Geschäftsbetrieb mit allen unseren

Kunden, unabhängig davon, ob diese Verbraucher oder Unternehmer sind. Die §§ 12 – 18 dieser AGB

gelten nur gegenüber Unternehmern.

 

§ 2 Einbeziehung der AGB

Sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung

dieser AGB; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Kunden sind für uns nicht

verbindlich, es sei denn, dass wir ihnen im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit

einem Kunden zugestimmt haben.

 

§ 3 Vertragsschluss

1. Angesichts der begrenzten Produktionskapazitäten sind unsere ersten Angebote (z.B. in Prospekten,

Katalogen, Werbemitteln oder bei Beantwortung von Anfragen) freibleibend und unverbindlich.

Der Kunde ist an einen von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber für einen Zeitraum von 2 Wochen

ab Zugang bei uns gebunden.

2. Ein Auftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder die Lieferung oder Leistung ohne vorherige

schriftliche Annahmebestätigung, zustande.

3. Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den

tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Ansprüche hieraus kann der Käufer nicht herleiten. Dies

stellt eine übliche Beschaffenheit der Ware, keinen Mangel, dar. Der Käufer kann hieraus keine Rechte

ableiten, es sei denn, wir liefern weniger als 80 % des Auftragsvolumens.

 

§ 4 Beschaffenheit / Sortenechtheit / Anwachsgarantie

1. Muster zeigen stets nur eine durchschnittliche Beschaffenheit. Da Pflanzen lebende Produkte sind,

können nicht alle einzelnen gelieferten Pflanzen der Durchschnittsbeschaffenheit von Mustern

entsprechen.

2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den

Umständen des Vertrages ergibt (insbesondere bei Jungpflanzen) – nicht übernommen.

3. Eine Anwachsgarantie wird nicht übernommen.

4. Unsere Pflanzen sind mit Ausnahme der Küchenkräuter nicht zum Verzehr geeignet.

5. Es gelten im Übrigen die „Gütebestimmungen für Stauden“ der Forschungsgesellschaft

Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL-Gütebestimmungen).

 

§ 5 Lieferbeschränkungen bzw. –ausschlüsse / Teillieferungen

1. Unsere Lieferpflicht ruht, solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht

erfolgt ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem

Zulieferer zu vertreten ist.

2. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen

oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und

sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von

uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht,

soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere auch für

Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost- und Dürreschäden.

3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz -

vorbehaltlich § 9 - vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar

geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser

Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den

vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben.

4. Wir sind berechtigt, die Waren in branchenüblichen Teillieferungen auszuliefern, ohne dass dies einen

Mangel oder eine Pflichtverletzung darstellt Soweit Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede

Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise; ist

dies - z.B. wegen Vereinbarung pauschaler Preise – nicht möglich, so erfolgt die Berechnung der

Teillieferung nach billigem Ermessen. Erfolgen Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden die

hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten dem Kunden berechnet.

5. Bei Topfpflanzen sind die mitgelieferten Töpfe Bestandteil der Kaufsache. Diese

werden von uns nicht zurückgenommen.

 

§ 6 Zahlungsweise / Verrechnung / Verzug

1. Zahlungen sind - wenn nichts anderes vereinbart wird - ausschließlich auf eines unserer Konten zu

leisten.

2. Zahlungen des Kunden werden – vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen

Verrechnungsbestimmung des Kunden oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – immer

auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld gemäß §§ 366,367 BGB angerechnet.

3. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Bei

Scheckzahlungen ist das Datum der vorbehaltslosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h. frühestens

14 Tage nach Einreichung. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und

Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen

der §§ 286, 287, 288 BGB.

5. Befindet sich der Kunde in Verzug, so schuldet er für jede von uns ausgesprochene Mahnung oder Zahlungserinnerung, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 EUR, sofer wir Mahnung/Zahlungerinnerug für sachdienlich halten durften.

6. Befindet der Kunde sich in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen -  nach unserer Wahl von Vorauszahlungegen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

7. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.

Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn

sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde

liegenden Vertrag zustehenden Forderungen – einschließlich etwaige Kosten, Zinsen und

Verzugsschäden – unser Eigentum.

2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- oder

Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

erzeugt.

 

§ 8 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den nachfolgenden

Einschränkungen zu.

2. Macht der Kunde berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur

Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet.

Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der

gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Schadenersatzansprüche des Kunden sind gemäß § 9 begrenzt bzw. ausgeschlossen.

 

§ 9 Schadenersatzansprüche des Kunden

1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung durch uns, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen

Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen

b) Sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer

Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten

Handlungen sind ausgeschlossen.

3. Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln, die nicht durch die vorstehenden

Vereinbarungen ausgeschlossen sind, verjähren in 12 Monaten.

 

§ 10 Beratung, Pflanz- und Pflegehinweise

1. Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht

ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar.

2. Soweit wir, insbesondere auch auf Lieferverpackungen, Pflanz- oder Pflegehinweise geben, stellen diese

ebenfalls nur unverbindliche Hinweise dar; diese erfolgen aufgrund allgemeiner Erfahrungen. Es werden

regelmäßig weitere oder im Einzelfall auch andere Maßnahmen notwendig oder sinnvoll sein.

3. Unsere vorgenannten Hinweise und Informationen entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der

sach- und fachkundigen Pflanzung und Pflege bzw. Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der

notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

 

§ 11 Garantien

Sämtliche Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln,

sind nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die

Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte

Beschaffenheit behält.

 

§ 12 Liefertermine, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum

Versand in unserem Betrieb in Greven.

2. Der Kunden hat die Ware unverzüglich zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch

des Kunden an einen Dritten – etwa den Abnehmer des Kunden – erfolgt, so hat der Kunde eine

unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

3. Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns

gegenüber zu rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.

 

§ 13Lieferungsmodalitäten

1. Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Betrieb Greven. Eine Versendung erfolgt nur auf

Verlangen des Kunden; die Frachtkosten trägt der Kunde. Frachtfreie Lieferungen erfolgen innerhalb

einer festgelegten Tour im Gartencenterbereich ab einem Auftragswert von 300 €. Für darunter liegende

Warenwerte berechnen wir einen Frachtkostenanteil.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den

Kunden über.

3. Euro-Paletten, CC-Container und ähnliche Transportverpackungen müssen bei Lieferung getauscht werden. Erfolgt der Tausch nicht, werden Nutzungsentgelte berechnet. Pfandkisten und Trays werden in üblicher Höhe berechnet. Das Pfand wird bei sauberer und unbeschädigter Rückgabe erstattet.

4. Die Anlieferung durch uns erfolgt – insbesondere bei der Anlieferung auf Baustellen – nur soweit durch

LKW frei befahrbare Straßen vorhanden sind. Das Abladen erfolgt durch den Kunden.

 

§ 14 Preise, Skonti und Nachlässe

1. Es gelten die Preise gemäß unserer zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung durch den Kunden

gültigen Preisliste. Bei einem persönlichen Aussuchen der Ware in unserem Betrieb gelten die

Listenpreise nicht; die Preise sind dann gesondert zu vereinbaren.

2. Alle Preise verstehen sich ab unserem Produktionsbetrieb und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung

und Umsatzsteuer.

3. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Skonti oder Nachlässe sind bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren.

4. Skonto- oder Nachlassvereinbarungen kommen nicht dadurch zustande, dass wir einem nicht

vereinbarten Abzug des Kunden nicht widersprechen.

5. Wenn ein Skonto vereinbart ist, so kann dieser nur beansprucht werden, wenn keine Zahlungsrückstände

aus anderen Aufträgen bestehen.

 

§ 15 Zahlungsverzug

Befindet der Kunde sich in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch

aus anderen Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig

machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (§ 16 Abs. 2) gegenüber allen Abnehmern

des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.

 

§ 16 Eigentumsvorbehalt, Abtretung

1. Ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 7 ist vereinbart.

2. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns

gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf

entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere

Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und

Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf

unsere Aufforderung hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren

offenzulegen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der

an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

3. Unser Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern sicher zu stellen,

dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch

Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.

4. Unser Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist

verpflichtet, insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden

Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns

abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die

Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offenzulegen und

unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.

5. Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen

Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser

Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns

unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die

in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen, soweit sie nicht

tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den

Kunden abtreten.

 

§ 17 Gewährleistungseinschränkungen, Transportschäden

1. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen

Verjährungsfristen, wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses in Anspruch

nimmt.

2. Verletzt der Kunde seine ihm nach § 12 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er

nach Maßgabe der Regelung in § 12 seine Gewährleistungsrechte verlieren. Wenn es sich bei dem

Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall

des Lieferantenregresses.

3. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung zu

rügen, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Lieferung. Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln

kann der Kunde keine Rechte herleiten.

4. Zeigt der Kunde Mängel – egal ob nach Abs. 5 oder nach § 12 - an, so hat er uns Gelegenheit zu geben,

diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt

der Kunde selbst Dritte – insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung

etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn

tatsächlich von uns zu vertretende Mängel festgestellt werden und wir der Beauftragung vorher

schriftlich zugestimmt haben; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine

unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware - ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf

Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein

Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das

Protokoll ist dem Transportpersonal zu Unterzeichnung vorzulegen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls dem

Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.

7. Für Transportschäden haften wir - vorbehaltlich § 9 Abs. 1 - nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch

uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

 

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Greven.

Es gilt – auch bei Verträgen mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht.

Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach

dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand

Steinfurt vereinbart.